Satzung

Satzung Förderverein Haus für Kinder
„Zum Guten Hirten“e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

(1)   Der Name des Vereins lautet Förderverein Haus für Kinder „Zum Guten Hirten“.
Nachdem der Eintrag im Vereinsregister erfolgt ist, soll der Name den Zusatz e.V. (eingetragener Verein) tragen.

(2)    Der Sitz des Vereins ist in 97348 Markt Einersheim.

§2 Zweck des Vereins

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

(2)    Der Verein fördert die Bildung und Erziehung

(3)    Das Haus für Kinder „Zum Guten Hirten“ in Markt Einersheim soll durch ideelle und materielle Hilfe unterstützt werden. Das Haus für Kinder „Zum Guten Hirten“ steht unter der Trägerschaft der Evangelischen Kirchengemeinde Markt Einersheim. Bei Änderung der Trägerschaft sind die steuerbegünstigten Zwecke des Rechtsnachfolgers zu fördern. Dies können sein: Körperschaften des öffentlichen Rechts und anerkannte gemeinnützige Körperschaften des privaten Rechts. Der Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:

a)    Ausstattung mit Geräten, Spielzeug und pädagogischen Hilfsmitteln

b)   Finanzierung von Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen

c)    Zuwendung für Erhalt und Gestaltung des Gartens und der Außenanlagen

d)   Zuwendungen für bauliche Maßnahmen im inneren und äußeren Bestand des Kinderhauses. (Soweit diese vom Träger oder der Marktgemeinde Markt Einersheim nicht übernommen werden können.)

(4)    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(5)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins können grundsätzlich alle interessierten natürlichen und juristischen Personen werden, die sich den in der Satzung festgeschriebenen Zielen des Vereins verpflichten und diesen aktiv oder passiv fördern.

(2)    Für die Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag beim Gesamtvorstand zu stellen. Über die Aufnahme oder den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft oder ein ausgeschlossenes Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses der des Ausschließungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3)    Der Gesamtvorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Verein und dessen Zielsetzung verleihen.

(4)    Von den Mitgliedern ist jährlich ein Beitrag von 15,00 Euro zu entrichten und ist am 15.05. des laufenden Geschäftsjahres fällig. Bei etwaigen Härtefällen entscheidet der Gesamtvorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitglieds.

(5)    Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins in gleichem Maße offen.

Die Mitgliedschaft endet

(1)    bei natürlichen Personen durch ihren Tod.

(2)    durch Austritt, der in Schriftform gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
Kündigungsfrist sind drei Monate zum Geschäftsjahresende.

(3)    durch Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen kann.

§5 Verwendung der Vereinsmittel

(1)    Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur entsprechend der Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung des Vereins.

(2)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

(1)    die Mitgliederversammlung

(2)    der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist grundsätzlich einmal im Jahr im ersten Quartal des Jahres abzuhalten. Sie fast Beschlüsse insbesondere über:

a)      Anträge auf Änderung der Satzung

b)      die Bestellung und Abberufung, sowie die Entlastung des Vorstands

c)       den Einspruch eines Mitglieds gegen den Ausschluß aus dem Verein

d)      die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.

e)      die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens

(2)    Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung ein. Dies erfolgt durch den Aushang im Schaukasten am Rathaus. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung erfolgen. Der Vorstand legt die Tagesordnung fest; jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor dem festgelegten Versammlungstermin beantragen.

(3)    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen mit Stimmzetteln schriftlich und geheim, außer wenn sich die Mitgliederversammlung geschlossen ohne Gegenstimme für einen anderen Wahlmodus entscheidet.

(4)    Beschlüsse, die den Vereinszweck oder die Satzung ändern oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der erschienen Mitglieder. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

(5)    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das dann vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muß von den Mitgliedern innerhalb von vier Monaten seit Erstellung eingesehen werden können. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats nach der Einsichtnahme erhoben werden.

(6)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und Gründe verlangen. Wird dem Verlangen der Mitglieder vom Vorstand nicht entsprochen, können diese die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

(7)    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie führen vor der Mitgliederversammlung die Kassenprüfung durch und berichten der Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt.

§8 Vorstand

(1)    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein nach innen und außen zu vertreten.

(2)    Der Gesamtvorstand setzt sich aus dem Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer und dem Kassenwart sowie drei Ausschussmitgliedern zusammen. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Gesamtvorstandes ist zulässig.

(3)    Zu Gesamtvorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Jedes Gesamtvorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Gesamtvorstand aus, kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestellen.

(4)    Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte des Vereins. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden und seinem ersten Stellvertreter. Sie sind jeder allein zur Vertretung des Vereins befugt. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% des Gesamtvorstands anwesend sind. Für Ausgaben die 200,00 Euro übersteigen, ist eine mehrheitliche Zustimmung des Gesamtvorstandes notwendig. Für Ausgaben, die den Verein mit mehr als 5000,00 Euro verpflichten würden, ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig.

(5)    Der Gesamtvorstand tritt zu Vorstandssitzungen zusammen, die mindestens zweimal im Kalenderjahr stattfinden und über die ein Protokoll anzufertigen ist. Der Gesamtvorstand entscheidet in diesen Sitzungen durch Mehrheitsbeschluß. Die Einladung zur Vorstandssitzung ergeht mit einer Frist von mindestens zehn Tagen durch den Vorstandsvorsitzenden oder, wenn dieser verhindert ist, durch seinen ersten Stellvertreter.

(6)    Der Vorstandsvorsitzende darf nach Rücksprache mit dem Amtsgericht redaktionelle Änderungen der Satzung vornehmen.

§9 Auflösung und Zweckänderung

(1)    Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder gefaßt werden. Die Auseinandersetzung findet nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs statt.

(2)    Nach einer Auflösung des Vereins oder einem Wegfall des bisherigen Verwendungszwecks fällt das Vereinsvermögen dem Träger des Kinderhauses „Zum Guten Hirten“, unter der Auflage es ausschließlich und unmittelbar für die unter §2 genannte Zwecke zu verwenden.

Markt Einersheim, den 20.03.2019